Radfahren: Auf der Straße, auf Radwegen, auf Fußwegen?

Radverkehr findet auf der Straße statt, sofern keine besonderen Anordnungen getroffen sind!

Ausnahmen von der Straßenbenutzung und verpflichtende Nutzungen von Radwegen können nur angeordnet werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit tatsächlich erforderlich ist, nach Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom November 2010 bei „erheblicher, das allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage aufgrund der besonderer örtlichen Verhältnisse“ und für die Anlage Mindestanforderungen für Radwege eingehalten werden (Mindestbreiten, Befahrbarkeit, Sicherheit, etc.). 

Auf Fußwegen haben Radfahrer ohne besondere Erlaubnis nichts zu suchen. Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern den Fußweg benutzen.

Ein Infoblatt zu den verschiedenen Regelungen finden sie hier.

 

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